Aufnahmekriterien

  1. In die Einrichtung werden vorrangig Kinder aufgenommen, die in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock ihren Wohnsitz haben.

  2. Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock haben, können nur aufgenommen werden, wenn der Rechtsanspruch bei allen ortansässigen Kindern erfüllt ist.

  3. Die Aufnahme der neuen Kinder findet nach unseren Sommerferien statt. (August – September nach individueller Absprache mit den Erzieherinnen der Gruppe)

    • Zurzeit werden die Kinder nach Geburtsdatum aufgenommen. Vorrangig sollen Kinder aufgenommen werden, die ein Jahr vor Schulpflicht stehen. Kinder, deren Wohnsitz direkt an die Kita anschließt (anliegende Straßen) werden, entsprechend unserem Konzept als Bewegungskindergarten, vorrangig aufgenommen.

    • Die Aufnahme der U3 Kinder erfolgt nach dem Alter und den Notfallkriterien.

    • Geschwisterkinder haben Vorrang bei der Aufnahme , dies gilt unabhängig vom Alter.

    • Berücksichtigung findet die Aufnahme nach Geburtsdatum.

  4. Vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung müssen alle Kinder, die mindestens 1 Jahr alt sind, eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen. Ansonsten darf keine Aufnahme erfolgen. (Gesetz für den Schutz vor Masern ab 1. März 2020)

  5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in diesen Kindergarten. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz kann nur beim Jugendamt des Kreises Gütersloh bzw. bei der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock geltend gemacht werden.

  6. Als Grundsätze für die Auswahl bei der Aufnahme von Kindern sind als Notfälle anzusehen:

    • Berufstätigkeit alleinstehender Eltern, die während der Arbeitszeit das Kind nicht anderweitig unterbringen können.

    • Berufstätigkeit beider Eltern zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz, Fortsetzung oder Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums etc.

    • Soziale Schwierigkeiten (Wohnraum, wirtschaftliche Not) in Zusammenwirken mit der Bezirksfamilienfürsorge oder den freien Verbänden.

  7. Über die Aufnahme in besonderen Härtefällen entscheidet der Beirat der Einrichtung.

  8. Neuzugezogene Kinder, die in einem anderen Kindergarten waren oder in einem solchen angemeldet sind, werden den ortsansässigen Kindern gleichgestellt.

  9. Die Personensorgeberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Diese Zahlungen werden über die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock geregelt.

  10. Für die Mittagsverpflegung bei einer Betreuungszeit von 45 Stunden oder 35 Stunden im Block, wird eine Extrazahlung erhoben.

Schloß Holte-Stukenbrock, den 23.03.2020

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